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Liste der Sachverständigen; Beantragung der Eintragung durch Energiesachverständige

Architekten und Ingenieure, welche die Einhaltung bestimmter Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bescheinigen, können die Eintragung in die Liste der Sachverständigen beantragen.

Adresse & Kontakt
Bayerische Architektenkammer
Hausanschrift
Waisenhausstr. 4
80637 München
Postanschrift
Waisenhausstr. 4
80637 München
Telefon: +49 89 139880-0
Fax: +49 89 139880-55
Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Hausanschrift
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Postanschrift
Schloßschmidstraße 3
80639 München
Telefon: +49 89 419434-0
Fax: +49 89 419434-20

In der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn), der früheren Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV (ZVEnEV), ist die Anerkennung privater Sachverständiger vorgesehen, welche die Einhaltung bestimmter Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bescheinigen. Die Anerkennung der Sachverständigen erfolgt für Architekten durch Eintragung in eine von der Bayerischen Architektenkammer zu führenden Liste. Für Ingenieure erfolgt die Anerkennung durch Eintragung in eine von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führenden Liste.

Die Entscheidung über die Eintragung trifft ein bei den jeweiligen Kammern eingerichteter Eintragungsausschuss. Bei dessen Entscheidung handelt es sich um einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt.

Im Hinblick auf die Bedeutung der auszuübenden Tätigkeit müssen die Sachverständigen über eine ausreichende Qualifikation verfügen, die der Eintragungsausschuss überprüft und feststellt.

Die Sachverständigen müssen weder bauvorlageberechtigt noch nachweisberechtigt im Sinne von Art. 61 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sein. Die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein Wohnsitz bzw. eine Niederlassung in Bayern sind nicht erforderlich.

Ingenieure

Der Bewerber muss über ein abgeschlossenes Ingenieurstudium verfügen und ein im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Baukammerngesetzes (BauKaG) im Bauwesen tätiger Ingenieur sein. Im Bauwesen tätige Ingenieure sind nach dieser Vorschrift insbesondere solche Ingenieure, die in einer oder mehrerer Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Ingenieurgeologie, der Bauphysik, der Energie-, Heizungs-, Klima-, Ver- und Entsorgungs-, Sanitär-, Telekommunikations-, Elektro- und Lichttechnik, der Förder- und Lagertechnik oder der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig sind. Die Bewerber müssen über eine mindestens dreijährige zusammenhängende Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) oder (und) in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung verfügen.

Architekten

Der Bewerber muss zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt nach Art. 1 Abs. 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG) berechtigt sein und über eine mindestens dreijährige zusammenhängende Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) verfügen.

Keine
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