Leistungen A-Z
Wappen und Hoheitszeichen von Kommunen; Meldung bei Änderung oder Annahme
Kommunen, die Wappen oder Fahnen neu annehmen oder ändern, müssen die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns sowie das Bayerische Hauptmünzamt darüber unterrichten.
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie neue Wappen und Fahnen annehmen oder bestehende Wappen und Fahnen ändern möchten. Sie sind lediglich verpflichtet, sich vor ihrer Entscheidung von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen. Sollte die Kommunen dem Vorschlag der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns nicht folgen wollen, muss sie die Angelegenheit vor ihrer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen.
Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns muss von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen und Fahnen unterrichtet werden. Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten. Dienstsiegel und Siegelmarken können nur beim Bayerischen Hauptmünzamt bestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns und dem Bayerischen Hauptmünzamt (Kontaktdaten siehe "Weiterführende Links").
Neue oder geänderte Wappen und Fahnen müssen den heraldischen Anforderungen entsprechen und sich von anderen Wappen und Fahnen hinreichend unterscheiden.
Wappen müssen nach ihrem Inhalt eine Beziehung zur jeweiligen Gemeinde, zum jeweiligen Landkreis bzw. Bezirk haben.
Sie sollen möglichst einprägsam und so einfach sein, dass sie auch in der Verkleinerung im Dienstsiegel noch klar wirken.