Leistungen A-Z

Tierarzt/Tierärztin; Beantragung der Zulassung zur Prüfung für die Zuerkennung einer Fachtierarzt-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung

Wenn Sie eine tierärztliche Weiterbildung gemäß den Vorgaben der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern absolviert haben, können Sie die Zuerkennung einer Fachtierarzt-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung beantragen.
Adresse & Kontakt
Bayerische Landestierärztekammer
Hausanschrift
Bavariastr. 7a
80336 München
Postanschrift
Bavariastr. 7a
80336 München
Telefon: +49 89 219908-0
Fax: +49 89 219908-33

Wenn Sie nach Erhalt der tierärztlichen Approbation eine tierärztliche Weiterbildung in einem definierten tiermedizinischen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich absolviert haben, können Sie die Zuerkennung einer Fachtierarzt-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung beantragen. Grundlage hierfür ist die Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern in der jeweils zutreffenden Fassung.

Die Bayerische Landestierärztekammer überprüft, ob alle Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllt sind und entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

  • Tierärztliche Approbation
  • Mitgliedschaft bei einem Tierärztlichen Bezirksverband in Bayern
  • Erfüllung der Anforderungen der Weiterbildungsordnung und der zugehörigen Richtlinien an Durchführung, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

Für die Inanspruchnahme früherer oder erleichternder Bestimmungen sind ggf. die in der Weiterbildungsordnung festgelegten Übergangsfristen zu beachten (siehe Übergangsbestimmungen).


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Es werden Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Bayerischen Landestierärztekammer erhoben.

Bearbeitungsgebühr: 220,00 EUR
Prüfungsgebühr: 320,00 EUR
ggf. aufwandsbezogene Zusatzgebühren

§ 13 Weiterbildungsordnung (WBO) 2019 für die Tierärzte in Bayern Diese WBO (zuletzt geändert am 16.05.2023) und die zugehörigen Richtlinien sind bindend für alle Tierärztinnen und Tierärzte, die ihre Weiterbildung ab dem 1. März 2020 beginnen
Weiterbildungsordnung (WBO) 2003 für die Tierärzte in Bayern Die WBO 2003 und die zugehörigen Leistungskataloge von 20. November 2003 gelten für alle Tierärztinnen und Tierärzte, die ihre Weiterbildung zwischen 1. März 2004 und 29. Februar 2020 begonnen haben.
Verwaltungsgerichtliche Klage; bzgl. Prüfungsentscheidung auch Widerspruch
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