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Kindheitspädagoge/Kindheitspädagogin; Beantragung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Sie können die staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge beantragen.

Adresse & Kontakt
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Hausanschrift
Kreuz 25
95445 Bayreuth
Postanschrift
95440 Bayreuth
Telefon: +49 921 605-03
Fax: +49 921 605-3903

Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich der Kindheitspädagogik erworben. Diesen Abschluss möchten Sie in Bayern anerkennen lassen und die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge erhalten.

Sie haben in Bayern einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Bewertung, ob Sie aufgrund Ihres ausländischen Studienabschlusses die obigen Berufsbezeichnungen führen dürfen.

Die staatliche Anerkennung ist Voraussetzung für bestimmte Arbeitstätigkeiten, wenn diese im Sinne des Fachkräftegebots der jeweiligen Sozialgesetzbücher verlangt wird. Dies gilt insbesondere für hoheitliche Aufgaben und für Tätigkeiten auf der Grundlage von Richtlinien, die diese Qualifikation vorsehen.

Staatlich anerkannte Kindheitspädagogen bzw. Kindheitspädagoginnen sind Berufsgeheimnisträger bzw. Berufsgeheimnisträgerinnen im Sinne des § 203 Strafgesetzbuch.

Die staatliche Anerkennung ist unter Umständen auch relevant für die tarifliche Entlohnung.

Die Anerkennungsstelle für Sozial- und Kindheitspädagogen prüft die Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Anerkennung. Die vorhandenen Berufsqualifikationen werden positiv dargestellt. Liegen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und dem Studium in Bayern vor, wird dargelegt, durch welche Maßnahmen diese ausgeglichen werden können. Nach Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen oder bei unmittelbarem Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die Anerkennungsstelle die staatliche Anerkennung.

Die Arbeitgeber entscheiden zum einen, ob sie die jeweilige Stelle nur mit einer Bewerberin bzw. einem Bewerber mit staatlicher Anerkennung besetzen und zum anderen über die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, zum Ablauf der Prüfung und zum Datenschutz im Anerkennungsverfahren finden Sie in dem Merkblatt (siehe unter "Weiterführende Links").

  • Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich der Kindheitspädagogik erworben.
  • Im Ausbildungsland sind Sie zur Ausübung des entsprechenden Berufes im Bereich der Kindheitspädagogik berechtigt.
  • Hinsichtlich vermittelter Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen zwischen Ihrem im Ausland abgeschlossenen Studium und dem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Freistaat Bayern keine wesentlichen Unterschiede.
  • Nur geeignete ausländische Studienabschlüsse aus dem Bereich der Kindheitspädagogik können zur staatlichen Anerkennung führen. Eine Umwandlung von Studienabschlüssen anderer Fachrichtungen in diese Qualifikation ist nicht möglich.
  • Es sind Kenntnisse des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BayBEP), der Bayerischen Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit (BayBL) sowie administrative und normative Kenntnisse der bundes- und landesrechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen der Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Bayern nachzuweisen. Fehlen solche Kenntnisse, können sie in entsprechenden Anpassungsmaßnahmen erworben werden.
    (Weitere Informationen finden Sie unter: „Weiterführende Links“ - „Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP)“.
  • Weiterhin sind deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) erforderlich.
    (Weitere Informationen finden Sie unter: „Weiterführende Links“ - „Pädagogischer Studienabschluss im Ausland - Merkblätter und weiterführende Informationen“).
  • Personen, die sich bestimmter Straftaten schuldig gemacht haben, können die staatliche Anerkennung nicht erhalten. Eine Aufzählung der relevanten Straftatbestände im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) können Sie dem Merkblatt entnehmen (siehe unter "Weiterführende Links").
  • Die Zahlung eines Gebührenvorschusses ist Voraussetzung für die Prüfung Ihrer Unterlagen.
  • Mit dem Anerkennungslotsen des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) können Sie prüfen, ob Sie einen Antrag auf die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge stellen sollten (siehe "weiterführende Links")
keine

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Antrag auf Feststellung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung (staatliche Anerkennung) nach dem Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetz in Verbindung mit dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Online Antrag auf Feststellung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung (staatliche Anerkennung) Sie können den Antrag auf staatliche Anerkennung im Bereich Sozialpädagogik/Kindheitspädagogik online stellen.
Anerkennungslotse für die Bereiche Sozialpädagogik/Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik

Prüfen Sie mit unserem Anerkennungslotsen, ob Sie einen Antrag auf staatliche Anerkennung stellen sollten.

Die Kosten belaufen sich in der Regel auf 360,00 bis 600,00 EUR. Die Kosten richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung.

Unmittelbar nach der Antragstellung ist ein Vorschuss in Höhe von 150,00 EUR zu zahlen. Die Höhe der Restzahlung wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Für die Ausstellung der Urkunde über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung wird eine Gebühr in Höhe von 12,00 EUR erhoben.

Für eventuell notwendige Ausgleichsmaßnahmen fallen weitere Kosten an.

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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