Leistungen A-Z
Beamter/-in; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
Der Beruf „Beamter/in“ ist in Bayern reglementiert, da regelmäßig bestimmte Ausbildungen verlangt werden. Das heißt, die ausländische Berufsqualifikation muss von der zuständigen Stelle anerkannt werden.
Die Anerkennung kann für die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bzw. in der Schweiz erworbene Berufsqualifikation erfolgen, die einer Qualifikation für eine Fachlaufbahn entspricht.
Für die Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation gelten spezielle Regelungen (siehe hierzu Leistung "Lehramt an öffentlichen Schulen; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation" unter "Verwandte Themen").
Die Anerkennung der Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, als Qualifikation für eine Fachlaufbahn erfolgt nach Art. 41 bis 51 Leistungslaufbahngesetz (LlbG).
Das Anerkennungsverfahren kann mit Kosten verbunden sein.
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage. Es wird jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor ein Rechtsbehelf eingelegt wird.