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Beihilfe für Hinterbliebene aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung

Wenn Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Lebenspartnerin, Ihr eingetragener Lebenspartner oder ein Elternteil verstorben ist, können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung finanzielle Unterstützung erhalten.

Adresse & Kontakt
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Als Witwe, Witwer, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder Vollwaise haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zu den Voraussetzungen gehört:

  • der Tod darf nicht Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit sein,
  • die verstorbene Person muss eine oder mehrere Renten der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindesten 50 Prozent erhalten haben,
  • Sie haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Höhe der Beihilfe beträgt 40 Prozent des Jahresgehalts, das Berechnungsgrundlage der Rente der verstorbenen Person war.

Anstelle einer einmaligen Beihilfe ist es auch möglich, eine laufende Beihilfe zu erhalten, also eine längerfristige, regelmäßige Unterstützung.

Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse gewährt Ihnen eine laufende Beihilfe, wenn diese für Sie günstiger ist als eine einmalige Beihilfe. Dies prüft und entscheidet Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Eine laufende Beihilfe kann nicht höher als die Hinterbliebenenrente sein.

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenbeihilfe besteht, wenn:

  • eine versicherte Person zum Todeszeitpunkt nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von mindestens 50 Prozent eine Rente oder mehrere Renten mit einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen hat und
  • der Tod der versicherten Person nicht Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war und
  • kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

Bei Witwen, Witwern und Hinterbliebenen, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern:

  • Die Ehe war keine Versorgungsehe.

Bei Vollwaisen:

  • Es besteht ein fiktiver Waisenrentenanspruch und
  • die oder der Vollwaise hat zum Todeszeitpunkt mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt und
  • die oder der Vollwaise wurde überwiegend von der verstorbenen Person unterhalten.

Es gibt keine Frist.

Online eine Mitteilung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden (für Versicherte) Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.

Es fallen keine Kosten an.

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
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