Leistungen A-Z

Geprüfte/-r Sozialversicherungsfachwirt/-in (Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung); Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

Sie können die Anerkennung des Berufs Sozialversicherungsfachwirt beantragen.

Adresse & Kontakt
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Hausanschrift
Winzererstr. 9
80797 München
Postanschrift
80792 München
Telefon: +49 89 1261-01
Fax: +49 89 1261-1122

Der Beruf Sozialversicherungsfachwirt/in ist in Deutschland nicht reglementiert. Um in Bayern in diesem Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation deshalb nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.

Ein Anerkennungsverfahren kann aber sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird. Dies kann Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren erhöhen.

Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Gleichwertigkeit mit dem deutschen Beruf Sozialversicherungsfachwirt/in kann festgestellt werden, wenn

  • Ihre ausländische Berufsbildung zu vergleichbaren Tätigkeiten befähigt und
  • Ihre ausländische Berufsqualifikation hinsichtlich der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede aufweist.
  • Unter Umständen müssen Sie außerdem nachweisen, dass Sie beabsichtigen, in Deutschland eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.

Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.

keine


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Formloser Antrag (mit Unterschrift) Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BQFG ist grundsätzlich kostenpflichtig.

Die Gebühren für ein entsprechendes Verfahren richten sich nach dem Gebührenrecht des Freistaates Bayern und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens. Die Gebühren bewegen sich in der Regel in einem Rahmen zwischen 25,00 und 1.000,00 EUR. Nach Art. 14 Bayerisches Kostengesetz kann die Durchführung des Feststellungsverfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.

Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.

Über weitere Möglichkeiten einer finanziellen Förderung informiert Sie z.B. das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Links“).

Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (siehe Besondere Hinweise) ist dagegen kostenfrei.

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