Leistungen A-Z
Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge sowie Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern gewährt eine Zuwendung zur Förderung der Integration in Ausbildung und Arbeit von Menschen mit Fluchthintergrund sowie Menschen mit Migrationshintergrund und Integrationshindernissen.
Zweck
Die Integration in Ausbildung und Arbeit ist ein zentrales Element für gelingende Integration und gehört zu den Kernzielen bayerischer Integrationspolitik.
Gegenstand
Gefördert wird die Beschäftigung von Fachkräften zur Unterstützung der Integration der Zielgruppe in Ausbildung und Arbeit.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger (antragsberechtigt) ist jeder rechtsfähige Träger, der entsprechende Maßnahmen zur Qualifizierung und Arbeitsförderung über einen längeren Zeitraum durchgeführt hat. Dazu können auch Kommunen gehören. Jobcenter nach § 6a SGB II (Sozialgesetzbuch - Zweites Buch) und nach § 44b SGB II sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Förderfähig sind projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Als Personalausgaben zählen nur die Personalausgaben der Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge oder der Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter. Die Sachausgaben dürfen 15 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nicht überschreiten.
Höhe
Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden. Eigenleistungen können Eigenmittel nicht ersetzen.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.
Die Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge sowie Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter müssen fachlich qualifiziert sein. Die Qualifikationsanforderungen sind im Einzelnen der Förderrichtlinie zu entnehmen. Zudem ist darauf zu achten, dass bayernweit eine bedarfsorientierte Angebotsstruktur erreicht wird.
Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Jahre und er gilt grundsätzlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Antragstellung erfolgt in der Regel vier bis fünf Monate vor Projektbeginn.
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Sie können eine Förderung für Ausbildungsakquisiteurinnen und -akquisiteure für Flüchtlinge (AQ-Flü) sowie Jobbegleiterinnen und Jobbegleiter (JB) online beantragen.
keine
Verwaltungsgerichtliche Klage gegen Bewilligungsbescheid