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Elektronische Gesundheitskarte; Einreichung eines Fotos

Sie haben Ihr Foto für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) vor mehr als 10 Jahren bereitgestellt? Dann kann Ihre Krankenkasse Sie bitten, ein neues Foto einzureichen.

Adresse & Kontakt
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist Ihr Mitgliedsausweis bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse und bestätigt, dass die Krankenkasse die Behandlungskosten für Sie bezahlt. Ihr Foto auf Ihrer eGK hilft, Verwechslungen zu vermeiden und Missbrauch einzudämmen.

Für das Erstellen Ihrer eGK digitalisiert Ihre Krankenkasse Ihr Bild und speichert es als digitales Foto ab. So kann es bei einem eventuellen Verlust oder Diebstahl Ihrer elektronischen Gesundheitskarte wieder verwendet werden.

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen löscht die Krankenkasse Ihr eingereichtes Foto nach spätestens 10 Jahren. Vor einem neuen Kartenversand informiert Ihre Krankenkasse Sie, ob ein neues Bild benötigt wird.

Kein Passfoto auf der eGK benötigen

  • Kinder und Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr und
  • Versicherte, die bei der Erstellung ihres Passbildes nicht mitwirken können, zum Beispiel immobile pflegebedürftige Menschen.
  • Sie sind Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und haben eine eGK.
  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt.
  • Das bisherige Foto auf der eGK ist älter als 10 Jahre.
  • Die Krankenkassen dürfen Ihr Foto für die Dauer Ihres Versicherungsverhältnisses für Ersatz und Folgeausstellungen Ihrer eGK speichern, jedoch längstens für 10 Jahre.
  • Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses löscht Ihre bisherige Krankenkasse das Foto unverzüglich, spätestens aber nach 3 Monaten.
Foto-Aktualisierung für Ihre eGK über den Kassen-Navigator des GKV-Spitzenverbands Da es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse handelt, wählen Sie bitte Ihre Krankenkasse aus. Sie werden dann direkt auf die entsprechende Seite Ihrer Krankenkasse weitergeleitet.

In der Regel stellt Ihnen die Krankenkasse kostenlos eine neue eGK aus. Die gesetzlichen Krankenkassen können EUR 5,00 verlangen, wenn Sie selbst für die Notwendigkeit einer Neuausstellung der eGK verantwortlich sind, zum Beispiel bei Verlust oder Beschädigung.

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
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