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Kirchensteuerabzugsmerkmal; Beantragung einer Auskunft durch Unternehmen
Wenn Ihr Unternehmen zum Abzug der Kirchensteuer verpflichtet ist, können Sie für Ihr Unternehmen eine Anfrage zum Kirchensteuerabzugsmerkmal stellen.
Für die Einbehaltung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer müssen die Kirchensteuerabzugsverpflichteten, zum Beispiel Banken, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihre Kundinnen und Kunden kirchensteuerpflichtig sind.
Für die Anfrage brauchen Sie die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) der oder des Steuerpflichtigen. Wenn Sie die steuerliche Identifikationsnummer nicht haben, können Sie diese gleichzeitig anfragen.
Ihre Anfrage stellen Sie über das BZSt-Online-Portal (BOP).
Um die Anfrage über das BOP stellen zu können, müssen Sie Ihr Unternehmen vorher dort registrieren. Der Registrierungsprozess kann bis zu 3 Wochen in Anspruch nehmen.
Anfragen können stellen:
- Kirchensteuerabzugsverpflichtete
Weitere Voraussetzungen:
- Sie müssen Ihr Unternehmen auf dem BZSt-Online-Portal (BOP) registrieren.
- Sie müssen für Ihr Unternehmen einen Antrag auf Zulassung zum Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Daten im Verfahren nach § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz (EStG) (Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer) stellen.
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Sie können eine Anfrage nach der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) einer natürlichen Person nur stellen, wenn
- deren IdNr unbekannt ist und
- Ihr Unternehmen potenziell Kapitalertragsteuer für diese Person einzubehalten hat.
Für das Folgejahr maßgebliche Regelabfragen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 1 EstG) sind im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober zu stellen. Andere Abfragen, wie Anlassabfragen, zum Beispiel bei Begründung der Geschäftsbeziehung, können jederzeit gestellt werden.
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Es fallen keine Kosten an.
- Widerspruch gegen Nichtzulassung zum Verfahren
- finanzgerichtliche Klage