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Einbürgerung; Beantragung im Rahmen der Wiedergutmachung

Wenn Ihnen oder Ihren Vorfahren während der Zeit des Nationalsozialismus die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereinbürgerung beantragen.

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Bundesverwaltungsamt
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Telefon: +49 221 758-0
Fax: +49 221 758-2823
Deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate)

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist eine deutsche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Sie ist unter anderem als Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen im Ausland für Themen rund um die Staatsangehörigkeit zuständig.

Sie können wiedereingebürgert werden, wenn Ihnen in der Zeit des Nationalsozialismus die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Wenn Sie Abkömmling einer solchen Person sind, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Einbürgerung.

Wenn Sie die Voraussetzungen für die (Wieder-)Einbürgerung erfüllen, wird Ihnen eine Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. Danach besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für Ihren Antrag können Sie auch eine bevollmächtigte Person, zum Beispiel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, benennen. Hierzu müssen Sie eine Vollmacht beifügen.

Wenn Sie im Ausland wohnen, können Sie Ihren Antrag auf (Wieder-)Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung schriftlich oder persönlich (Termin) bei Ihrer örtlich zuständigen Auslandsvertretung oder schriftlich und online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einreichen.

Hinweis:

Wenn Sie bereits in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte für ein Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit an die für Ihren Wohnsitz zuständige kommunale Staatsangehörigkeitsbehörde.

Anträge auf (Wieder-)Einbürgerung können stellen:

  • ehemalige Deutsche, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aufgrund politischer, religiöser oder rassischer Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurden

oder

  • Abkömmlinge von Personen, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aufgrund politischer, religiöser oder rassischer Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde

Weitere Voraussetzungen:

  • der Entzug erfolgte durch automatischen Verlust nach der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 (betrifft alle jüdischen deutschen Staatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder später ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten)

oder

  • durch Verlust im Einzelfall nach dem Gesetz über den Widerruf und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.7.1933 (Veröffentlichung im Reichsanzeiger)

und

  • Ihr ständiger Wohnsitz befindet sich im Ausland

Hinweis:
Ist die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Ausbürgerung entzogen worden, sondern hat der Vorfahr sie im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen verloren, kann eine Einbürgerung nach § 15 StAG (Wiedergutmachungseinbürgerung nach Verfolgung) in Frage kommen.

keine


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keine

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