Leistungen A-Z

Spätaussiedler; Beantragung der Aufnahme

Sie können in Deutschland als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler grundsätzlich nur aufgenommen werden, wenn Sie Ihr Aussiedlungsgebiet im Rahmen des Aufnahmeverfahrens verlassen. Beachten Sie, dass Sie den Antrag grundsätzlich aus dem Aussiedlungsgebiet stellen müssen.

Adresse & Kontakt
Bundesverwaltungsamt Standort Friedland
Hausanschrift
Heimkehrerstraße 16
37133 Friedland
Postanschrift
Heimkehrerstraße 16
37133 Friedland
Telefon: +49 228 99358-91919
Fax: +49 228 99358-72304

Um als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler in Deutschland aufgenommen zu werden, müssen Sie grundsätzlich einen Antrag aus dem Aussiedlungsgebiet stellen. Den Antrag müssen Sie vor der Ausreise nach Deutschland schriftlich oder online beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einreichen. Wenn Sie einen Aufnahmebescheid erhalten, müssen Sie vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragen. Ihre Ausreise in das Bundesgebiet müssen Sie selbst organisieren und bezahlen.

Familienangehörige

Auf Ihren Antrag können Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte, Ihre Kinder, Enkelkinder oder Urenkelkinder in den Aufnahmebescheid einbezogen werden und gemeinsam mit Ihnen im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens einreisen.

Diese Personen müssen, wenn sie volljährig sind, also ab einem Alter von 18 Jahren, Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Der Antrag auf Einbeziehung Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten in den Aufnahmebescheid kann nur genehmigt werden, wenn die Ehe seit mindestens 3 Jahren besteht.

Werden Ihre Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid einbezogen, können diese nach Erhalt eines Visums gemeinsam mit Ihnen im Rahmen des Spätaussiedleraufnahmeverfahrens einreisen.

Sie können die Einbeziehung Ihrer im Herkunftsgebiet verbliebenen Familienangehörigen auch noch nach Ihrer eigenen Ausreise gesondert beantragen.

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie wurden vor dem 01.01.1993 geboren.
  • Sie hatten Ihren Wohnsitz durchgehend in
    • einem Nachfolgestaat der ehemaligen Sowjetunion oder
    • einer anderen Region wie den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China.
  • Sie stammen von einem oder einer deutschen Staatsangehörigen oder einem oder einer deutschen Volkszugehörigen ab.
  • Sie können ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise nachweisen.
  • Sie besitzen deutsche Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch ausreichen.
  • Sie erfüllen die Anforderungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Achten Sie hierbei auch auf die Ausschlusstatbestände, die in § 5 des Bundesvertriebenengesetzes geregelt sind.

Ihre Familienangehörigen (Ehepartnerin und Ehepartner, Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Ehe mit der nichtdeutschen Ehegattin oder dem nichtdeutschen Ehegatten besteht seit mindestens 3 Jahren.

Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte sowie Ihre volljährigen Kinder verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache entsprechend dem Niveau A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

  • Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe
  • Klagefrist: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides
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