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Bergbau; Anzeige einer Bohrung

Bohrungen, die keine Bohrungen zur Erkundung von Bodenschätzen sind und und tiefer als 100 m in den Boden eindringen, müssen angezeigt werden.

Adresse & Kontakt
Regierung von Oberfranken
Hausanschrift
Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth
Postanschrift
Postfach 110165
95420 Bayreuth
Telefon: +49 921 604-0
Fax: +49 921 604-41258

Für nicht unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, müssen Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten angezeigt werden.

Die Bohrung dringt tiefer als 100 m in den Boden und ist keine Bohrung zur Erkundung von Bodenschätzen.

Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Oberfranken)
Bohranzeige nach § 127 BBergG

Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden.

keine
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