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Wassergefährdende Stoffe; Unfallmeldung bei Polizei oder Feuerwehr

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können z. B. zu Fischsterben führen oder Boden und Grundwasser verunreinigen. Sie sind sofort der Polizei oder der Feuerwehr (Notruf 110 oder 112) zu melden. Die Feuerwehr ergreift dann Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr.


Elementarschadenversicherung; Informationsportal zur Absicherung gegen Naturkatastrophen

Das Portal informiert über Möglichkeiten, wie Sie sich gegen die häufigsten Naturgefahren versichern können und bietet Tipps zu baulichen und technischen Vorsorgemaßnahmen.


Katastrophenschutzpläne; Erstellung und Fortschreibung

Alle Katastrophenschutzbehörden in Bayern haben insbesondere allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne, sogenannte Katastrophenschutz-Sonderpläne, zu erstellen und fortzuschreiben.


Katastrophenschutz; Durchführung von Übungen

Die Kreisverwaltungsbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten durchzuführen.

Katastrophenschutz; Informationen zu den Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden

Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden ist es, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.


Brand- und Katastrophenschutz; Alarmierungsplanung

Für die Alarmierungsplanungen im Brand- und Katastrophenschutz sind die Kreisverwaltungsbehörden und für die Alarmierungsplanungen des Rettungsdienstes die Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zuständig.

Katastrophenschutz; Ergänzende Ausstattung und Ausbildung

Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor den besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zwecke ergänzend ausgestattet und ausgebildet.


Wasser-, Eis- und Murgefahr; Informationen zur Verpflichtung der Gemeinden

Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet.


Impressum für Internetseiten; Durchsetzung der Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung

Laut Digitale-Dienste-Gesetz und Medienstaatsvertrag muss auf Internetseiten eine Anbieterkennzeichnung, ein sogenanntes Impressum, für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar aufrufbar sein.


Informationsfreiheit; Beantragung einer Auskunft von einer bayerischen Behörde

Sie können sich Auskünfte über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen einholen.

Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten bei einer bayerischen Behörde

Sie können Ihre Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend machen. Beispielsweise können Sie eine Auskunft der über Sie gespeicherten personenbezogenen Daten, die Löschung Ihrer Daten oder eine Berichtigung unrichtiger Daten beantragen.

Datenschutz; Einreichung einer Beschwerde an behördliche Datenschutzbeauftragte bei bayerischen Behörden

Sie können sich jederzeit mit Fragen oder Beschwerden in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten an die behördliche Datenschutzbeauftragte bzw. den behördlichen Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Behörde wenden.

Fundsachen im Gemeindegebiet; Fundanzeige und Verlustanzeige

Wenn Sie eine verlorene Sache finden und diese an sich nehmen, müssen Sie es dem Fundbüro melden, wenn die Sache nicht direkt dem Eigentümer zurückgegeben werden kann. Wenn Sie einen Wertgegenstand verloren haben, können Sie im Fundbüro den Verlust anzeigen.


Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt

Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) erhalten.


Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Pflege

Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Leistungen der Pflegekasse sowie Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten.


Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; Beantragung

Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe wird auf Antrag gewährt.

Schulden; Beratung

Wenn Sie eine Beratung aufgrund Ihrer finanziellen Situation benötigen, dann können Sie die Schuldnerberatung in Anspruch nehmen.


Beratungshilfe; Beantragung

Sie können Beratungshilfe beantragen, wenn Sie nicht das erforderliche Geld für rechtliche Hilfe in außergerichtlichen Verfahren oder einem obligatorischen Güteverfahren haben.


Insolvenz; Beratung

Sie können sich von einer anerkannten Insolvenzberatungsstelle oder einer geeigneten Person beraten lassen.


Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung; Beantragung

Das Insolvenzrecht sieht für Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ein eigenes Verbraucherinsolvenzverfahren vor, das unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Restschuldbefreiung nach drei bzw. fünf Jahren führen kann.

Obdachlosigkeit; Inanspruchnahme von Hilfestellungen zur Vermeidung

Wenn Ihnen der Verlust der Wohnung droht und Sie aus eigener Kraft trotz Suche keine neue Unterkunft in Aussicht haben oder Sie aufgrund eines plötzlichen Ereignisses obdachlos geworden sind, kann Ihnen die Gemeinde verschiedene Hilfestellungen geben.


Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, wird Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.


Wohnungslosenhilfe; Beantragung einer Förderung für ein Modellprojekt

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Modellprojekte in Bayern, die sich mit der Betreuung und Beratung von wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen befassen.


Strafsachen; Informationen über Verhandlung und Entscheidung vor dem Landgericht (1. Instanz)

Die Strafkammern der Landgerichte sind als erste Instanz für die Verhandlung und Entscheidung bestimmter schwerwiegender Strafsachen zuständig.


Strafsachen; Informationen über Verhandlung und Entscheidung vor dem Landgericht (Berufungsinstanz)

Die Strafkammern der Landgerichte entscheiden über die Berufungen gegen die amtsgerichtlichen Strafurteile der Strafrichterin bzw. des Strafrichters und des Schöffengerichts.