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Facharzt/Fachärztin; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus der EU

Wenn Sie in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine Facharztqualifikation erworben haben, können Sie die Anerkennung beantragen.

Adresse & Kontakt
Bayerische Landesärztekammer
Hausanschrift
Mühlbaurstraße 16
81677 München
Postanschrift
Mühlbaurstraße 16
81677 München
Telefon: +49 89 4147-0
Fax: +49 89 4147-280

Wenn Sie ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (Vertragsstaat) besitzen, können Sie bei der Bayerischen Landesärztekammer einen Antrag auf Grundlage der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Verbindung mit § 18 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns stellen.

Sofern die Facharztqualifikation im Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG gelistet ist, kommt das automatische Anerkennungsverfahren zur Anwendung.

Wenn Sie einen Weiterbildungsnachweis für eine Qualifikation aus dem Gebiet der EU, EWR oder eines Vertragsstaats besitzen, die nicht in der Richtlinie 2005/36/EG im Anhang V gelistet ist, wird der Antrag nach dem allgemeinen Anerkennungsverfahren bearbeitet. Hierfür wird die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes geprüft. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn Ihre Weiterbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der aktuell gültigen Fassung aufweist.

  • Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen werden, die von Ihnen im Rahmen ihrer Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der EU, einem EWR-Staat, einem Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworben wurden.
  • Werden wesentliche Unterschiede nicht durch Berufspraxis ausgeglichen, ist eine Eignungsprüfung erforderlich, die sich auf die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, in denen wesentliche Unterschiede bestehen, erstreckt.
  • Weiterbildungsnachweis (Facharztqualifikation) aus dem Gebiet der EU, EWR oder eines Vertragsstaates
  • Ärztliche Approbation
keine
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Facharztbezeichnung Sie können die Anerkennung einer ausländischen Facharztbezeichnung online beantragen.

Die auto­ma­ti­sche Aner­ken­nung gemäß EU-Richt­li­nie ist gebüh­ren­frei.

Anträge nach dem allgemeinen Anerkennungsverfahren sind gebührenpflichtig.

Die Gebüh­ren werden aufwands­be­zo­gen gemäß der gelten­den Gebührensatzung erho­ben. Eine Mindest­ge­bühr von 125,00 EUR ist bei Antrag­stel­lung fällig. Sie wird bei Been­di­gung in der Schluss­rech­nung berück­sich­tigt. Die maxi­male Gebühr beträgt 1000,00 EUR.

Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
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