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Integrationskurs; Beantragung der Rückerstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrags

Wenn Sie den Integrationskurs innerhalb von 2 beziehungsweise 3 Jahren erfolgreich abgeschlossen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückerstattung von 50 Prozent Ihres Kostenbeitrags beantragen.

Adresse & Kontakt
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Hausanschrift
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Postanschrift
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Telefon: +49 911 943-0
Fax: +49 911 943-1000
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Zirndorf
Hausanschrift
Rothenburger Straße 29
90513 Zirndorf
Postanschrift
Rothenburger Straße 29
90513 Zirndorf
Telefon: +49 911 943-16610
Fax: +49 911 943-16772

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist eine obere deutsche Bundesbehörde und für die Rückerstattung des Kostenbeitrags von erfolgreich abgeschlossenen Integrationskursen zuständig.

Voraussetzung ist, dass Ihr Integrationskurs kostenbeitragspflichtig war und Sie innerhalb der gesetzlichen Frist nach Ausstellung Ihrer ersten Teilnahmeberechtigung Ihr "Zertifikat Integrationskurs" erreicht haben.

Die gesetzliche Frist beträgt für Teilnahmeberechtigungen, die vor dem 31.01.2023 ausgestellt wurden 2 Jahre. Wenn Ihre Teilnahmeberechtigung ab dem 01.02.2023 ausgestellt wurde, beträgt die gesetzliche Frist 2 Jahre bei Teilnahme an einem allgemeinen Integrationskurs und 3 Jahre bei Teilnahme an einem speziellen Integrationskurs nach § 13 Absatz 1 Integrationskursverordnung (IntV). Hierzu gehören zum Beispiel ein Alphabetisierungskurs, ein Zweitschriftlernkurs, ein Jugendintegrationskurs sowie ein Eltern- beziehungsweise ein Frauenintegrationskurs.

Dafür müssen Sie den Sprach- und Orientierungskurs mit den Abschlusstests "Deutsch-Test für Zuwanderer" und "Leben in Deutschland" erfolgreich abschließen. Ihren Kostenbeitrag haben Sie an Ihren Kursanbieter gezahlt.

Wenn Sie durchgängig kostenlos am Integrationskurs teilgenommen oder das "Zertifikat Integrationskurs" nicht erreicht haben, erhalten Sie keine Rückerstattung.

Die Rückerstattung erfolgt anteilsmäßig, soweit Sie nicht während des ganzen Integrationskurses von den Kosten befreit waren.

Ihren Antrag reichen Sie online oder schriftlich beim BAMF ein.

Eine Rückerstattung können beantragen:

  • Personen, die ihren Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs und die jeweiligen Abschlusstests) innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung der erstmaligen Teilnahmeberechtigung erfolgreich abgeschlossen haben oder
  • Personen, die ihren Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs und die jeweiligen Abschlusstests) innerhalb von 3 Jahren nach Ausstellung der erstmaligen Teilnahmeberechtigung erfolgreich abgeschlossen haben, wenn die erstmalige Teilnahmeberechtigung ab dem 01.02.2023 ausgestellt wurde und an einem Integrationskurs für spezielle Zielgruppen nach § 13 Absatz 1 Integrationsverordnung (IntV) teilgenommen wurde.

Weitere Voraussetzungen:

  • die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs), bescheinigt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mittels "Zertifikat Integrationskurs"
  • Antragstellende (erfolgreiche Kursteilnehmende) müssen den Kostenbeitrag selbst gezahlt haben (keine Rückerstattung bei Kostenbefreiung)

Wenn Ihre Teilnahmeberechtigung vor dem 31.01.2023 ausgestellt wurde gilt: Die gesetzliche Frist beträgt 2 Jahre nach erstmaliger Ausstellung der Teilnahmeberechtigung, unabhängig von der besuchten Kursart.

Wenn Ihre Teilnahmeberechtigung ab dem 01.02.2023 ausgestellt wurde: Die gesetzliche Frist beträgt 2 Jahre, wenn Sie an einem allgemeinen Integrationskurs oder Intensivkurs (§ 13 Absatz 2 Integrationskursverordnung) teilgenommen haben.

Die Frist beträgt 3 Jahre, wenn Sie an einem speziellen Integrationskurs (nach § 13 Absatz 1 Integrationskursverordnung) teilgenommen haben. Hierzu gehören zum Beispiel ein Alphabetisierungskurs, ein Zweitschriftlernkurs, ein Jugendintegrationskurs sowie ein Eltern- beziehungsweise ein Frauenintegrationskurs.

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