Leistungen A-Z
Hilfsmittel für gesetzlich Unfallversicherte; Beantragung einer Kostenübernahme oder -erstattung
Wenn Ihre Brille, Prothese oder ein anderes Hilfsmittel bei einem Arbeits-, Wege- oder Schulunfall beschädigt wird, ersetzt die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden durch die Übernahme der Reparaturkosten oder der Ersatzbeschaffung.
Wenn ein von Ihnen genutztes Hilfsmittel bei einem einen Arbeits-, Wege- oder Schulunfall beschädigt wird oder verloren geht, ersetzt Ihnen die gesetzliche Unfallversicherung den Schaden.
Als Hilfsmittel gelten zum Beispiel:
- Prothesen
- orthopädisches Schuhwerk
- Stützkorsette
- Krankenfahrstühle/Rollstühle
- Gehstöcke
- Brillen und
- Hörgeräte
Dabei spielt es keine Rolle, aus welchem Grund Sie das Hilfsmittel benötigen.
Nach einer Beschädigung können Sie die Erstattung der Reparaturkosten verlangen. Wenn Ihr Hilfsmittel zerstört oder verloren gegangen ist, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für ein neues Hilfsmittel. Dieses muss in seiner Ausstattung, der Funktion und dem Preis dem bisherigen Hilfsmittel entsprechen.
Das Ziel ist, dass Sie das Hilfsmittel wieder so nutzen können, wie vor dem Unfall ("Naturalrestitution"). Die gesetzliche Unfallversicherung ersetzt Ihnen also den tatsächlich entstandenen Schaden.
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die gesetzliche Unfallversicherung Luxusausführungen von Hilfsmitteln ersetzt, die als Zierde oder Schmuck dienen.
Die Kosten können nur dann übernommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es gab einen Unfall, also ein von außen her auf den Menschen einwirkendes, schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis.
- Ihr Hilfsmittel ist bei dem Unfall beschädigt worden oder verloren gegangen.
- Sie haben das Hilfsmittel beim Unfall am Körper getragen. Denn es gibt zum Beispiel keinen Ersatz, wenn die Brille in der Aktentasche aufbewahrt wird und die Tasche im Zug verlorengeht.
- Ihr Hilfsmittel muss bei einer in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit (zum Beispiel während der Arbeit, in der Kita, in der Schule, beim Studium) beschädigt worden sein. Sie müssen es dabei aber nicht notwendigerweise benutzt haben (zum Beispiel, wenn eine in der Brusttasche getragenen Lesebrille durch einen Unfall beschädigt wird).
- Es muss einen Nachweis über den Unfall geben (zum Beispiel eine Unfallanzeige durch den Arbeitgeber oder die Schule).
Es gibt keine Fristen.
Es fallen keine Kosten an.
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.