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Geldwäsche; Erstattung einer Verdachtsmeldung

Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Sie Fälle melden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.

Adresse & Kontakt
Bundesministerium der Finanzen - Generalzolldirektion
Hausanschrift
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn
Postanschrift
Postfach 1273
53002 Bonn
Telefon: +49 228 303-0

Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet Sie als in Deutschland tätiger Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin, bei der Geldwäscheprävention mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt. Dazu gehören unter anderem

  • Kreditinstitute, Finanzunternehmen,
  • Versicherungsunternehmen,
  • Spielbanken,
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare,
  • Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer, Steuerberaterinnen und -berater,
  • Immobilienmaklerinnen und -makler,
  • Güterhändlerinnen und -händler,
  • Kunstvermittlerinnen und -vermittler.

Unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion sind Sie verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) zu schicken. Die FIU ist eine Direktion innerhalb der Generalzolldirektion.

Die Meldepflicht gilt unabhängig

  • von dem Wert des Vermögensgegenstands oder der Höhe der Transaktion
  • und der Zahlungsart (bar oder unbar).

Der im Geldwäschegesetz aufgeführte Schwellenwert von 10.000 EUR (beziehungsweise 2.000 EUR bei bestimmten Sachverhalten) bezieht sich auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Güterhändlerinnen und Güterhändler und Kunstvermittlerinnen und Kunstvermittler und nicht für die Meldepflicht.

Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Sie schwerwiegende Folgen haben. Für Pflichtverletzungen nach dem Geldwäschegesetz, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen und die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen,

  • können bei vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 150.000 EUR, bei leichtfertigen Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 EUR verhängt werden, je Einzelfall.
  • Bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 5 Millionen EUR oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.
  • Sie haben Anhaltspunkte dafür, dass
    • Vermögenswerte illegaler Herkunft sind oder Vermögenswerte möglicherweise im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder
    • eine Vertragspartnerin oder ein Vertragspartner hat Ihnen gegenüber nicht offengelegt, ob sie oder er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
Nach dieser Frist dürfen Sie die Transaktion durchführen, die der Meldung zugrunde liegt. Dies gilt jedoch nur, wenn in der Zwischenzeit keine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Zugang zum Webportal goAML Für die elektronische Übermittlung der nach dem Geldwäschegesetz zu meldenden Sachverhalte steht Ihnen das Meldeportal "goAML Web" zur Verfügung. Für die Kommunikation mit der Finance Intelligence Unit (FIU) steht die im Webportal goAML integrierte Mailbox zur Verfügung. Die Registrierung ist seit dem 1.1.2024 für alle Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure verpflichtend.

Es fallen keine Kosten an.

  • Widerspruch
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