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Architektenliste; Beantragung der Eintragung

Sie dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" und "Landschaftsarchitekt/in" in Bayern nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in der Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.
Adresse & Kontakt
Bayerische Architektenkammer
Hausanschrift
Waisenhausstr. 4
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Postanschrift
Waisenhausstr. 4
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Telefon: +49 89 139880-0
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Die Berufsbezeichnungen "Architekt/in", "Innenarchitekt/in" und "Landschaftsarchitekt/in" darf in Bayern nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist.

Wer die Berufsbezeichnung "Architekt/in" führen darf, ist zugleich bauvorlageberechtigt; wer die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt/in" führen darf, ist für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt;

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse. .

  • erfolgreicher Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur (vierjähriges Regelstudium) bzw. Innen- oder Landschaftsarchitektur (jeweils dreijähriges Regelstudium)
  • nachfolgende zweijährige Berufspraxis, in der Fachrichtung Architektur hat die Berufspraxis unter Aufsicht zu erfolgen
  • ab dem Wintersemester 2026/2027 müssen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c bei Innen- und Landschaftsarchitektur jeweils acht statt sechs Semester studiert werden
    (vgl. Art. 34 BauKAG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c BauKaG)
  • für den Antragsteller: keine
  • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen

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  • Neueintragung in die Architektenliste: 300 Euro
  • Umtragung in der Architektenliste: 150 Euro
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