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Hilfsmittel im Rahmen der Rehabilitation für gesetzlich Unfallversicherte; Einreichung von Belegen
Sie benötigen wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Rahmen einer Rehabilitation medizinische Hilfsmittel wie einen Rollstuhl oder eine Brille? Dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten.
Hilfsmittel sind alle verordneten Sachen, die
- den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder
- die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen und
- beim Erreichen der Teilhabe und Rehabilitationsziele helfen können.
Zu den Hilfsmitteln gehören insbesondere:
- Körperersatzstücke, zum Beispiel Prothesen
- orthopädische Hilfsmittel, zum Beispiel Stützapparate orthopädische Schuhe, Handschuhe und
- andere Hilfsmittel wie Hörgeräte, Brillen, Zahnersatz, Rollstühle und Blindenführhunde
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt auch die Kosten für mögliche Änderungen, Instandsetzungen und Ersatzbeschaffungen der Hilfsmittel.
Die Hilfsmittel gelten als Sachleistung. Sie können sie in der Regel kostenfrei nutzen.
Soweit für Hilfsmittel ein Festbetrag festgelegt wurde, übernimmt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse regelmäßig die Kosten im Umfang des gesetzlichen Festbetrages.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie in der Regel keinen Eigenanteil zahlen.
- Sie hatten einen anerkannten Arbeits oder Wegeunfall oder
- Sie leiden an einer anerkannten Berufskrankheit
Es gibt keine Frist.
Versicherte können online eine Mitteilung an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse senden.
Es fallen keine Kosten an.
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.